Heizkostenabrechnung-Rechner
nach HeizkostenV (§7)

Heizkosten korrekt aufteilen: Verbrauchsanteil (50–70%) und Grundkosten nach Wohnfläche. Werte eingeben – der Anteil dieser Wohnung wird sofort berechnet.

Heizkosten aufteilen

Jahreskosten der Heizung gesamt (ohne Warmwasser)
Verbrauch min. 50 %, max. 70 %
z. B. kWh oder Striche (alle Wohnungen)
Ablesewert vom Wärmemessdienst
Beheizte Fläche aller Wohnungen
Beheizte Fläche dieser Wohnung
Anteil dieser Wohnung
Verbrauchskosten-Anteil
Grundkosten-Anteil (Fläche)
Aufteilung Verbrauch / Grund
§7 HeizkostenV
Gesamtanteil dieser Wohnung
Verbrauch + Grundkosten
§12 HeizkostenV – 15 %-Kürzung: Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (z. B. ohne Messgeräte oder rein nach Fläche), darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 % kürzen. Rechnen Sie korrekt nach Verbrauch (mind. 50 %) ab, entfällt dieses Kürzungsrecht. Hinweis – nicht Teil der obigen Berechnung.

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Häufige Fragen zur Heizkostenabrechnung

Wie werden Heizkosten auf die Mieter verteilt?

Nach §7 HeizkostenV müssen die Heizkosten aufgeteilt werden: mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem tatsächlichen Verbrauch (gemessen über Heizkostenverteiler oder Wärmezähler), der Rest (30–50 %) nach der Wohnfläche oder dem beheizten Volumen. Eine reine Verteilung allein nach Wohnfläche ist bei zentralen Heizungsanlagen mit mehreren Nutzern nicht zulässig.

Was bedeutet die 70/30-Regel?

70/30 ist die in der Praxis häufigste Aufteilung: 70 % der Heizkosten nach gemessenem Verbrauch, 30 % als Grundkosten nach Wohnfläche. Die Grundkosten decken z. B. Leitungsverluste und Bereitschaftskosten der Anlage ab. Zulässig sind auch 50/50 oder 60/40 – entscheidend ist nur, dass der Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % liegt.

Wann darf der Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen?

Nach §12 HeizkostenV darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde – etwa weil keine Messgeräte vorhanden sind oder rein nach Wohnfläche verteilt wurde. Das Kürzungsrecht ist eine Folge fehlender Verbrauchserfassung und gilt nicht, wenn korrekt nach Verbrauch (mindestens 50 %) abgerechnet wird.

Zählt Warmwasser zu den Heizkosten?

Warmwasser muss separat von den reinen Heizkosten ausgewiesen und ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§§ 7–9 HeizkostenV). Wird Warmwasser von derselben Anlage erzeugt, sind die Kosten für Heizung und Warmwasser rechnerisch zu trennen. Dieser Rechner berechnet die Aufteilung der reinen Heizkosten – Warmwasser behandeln Sie am besten als eigene Position.

Ist dieser Rechner kostenlos?

Ja, vollständig kostenlos. Der Rechner teilt die Heizkosten nach §7 HeizkostenV in Verbrauchs- und Grundkostenanteil auf und zeigt den Gesamtanteil der einzelnen Wohnung. Kein Konto nötig, keine Installation – das Ergebnis lässt sich direkt als PDF speichern oder drucken.

Kein Rechtsrat: Unverbindliche Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung, ohne Gewähr. Im Zweifel Mieterverein, Vermieterverband oder Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen. Gesetzliche Regelungen (HeizkostenV, BGB) können sich ändern.