Wann muss Ihre Abrechnung spätestens beim Mieter sein? Einfach Abrechnungszeitraum eingeben – fertig.
Hinweis: Kein Rechts- oder Steuerberatungsersatz. Ergebnisse ohne Gewähr — vor verbindlicher Verwendung bitte beim Fachmann prüfen.
NebenkostenFertigBeta führt Sie Schritt für Schritt durch Ihre Jahresabrechnung — kein Excel, kein Stress.
Kostenlos auf die Warteliste → NebenkostenFertigBetaNach §556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter einreichen. Endet der Abrechnungszeitraum am 31.12.2024, muss die Abrechnung bis zum 31.12.2025 vorliegen.
Versäumt der Vermieter die Frist nach §556 Abs. 3 Satz 3 BGB, verliert er das Recht, eine Nachforderung vom Mieter zu verlangen — auch wenn die tatsächlichen Kosten höher waren. Die Pflicht zur Abrechnung bleibt bestehen, und ein etwaiges Guthaben muss trotzdem erstattet werden. Außerdem darf der Mieter ab dem Folgemonat monatlich 1/12 der Jahresvorauszahlung zurückbehalten (§556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Ja. Nach §556 Abs. 3 Satz 5 BGB darf der Mieter monatlich 1/12 der Jahresvorauszahlung einbehalten, wenn der Vermieter die Frist überschritten hat — so lange, bis die Abrechnung vorliegt. Dieses Zurückbehaltungsrecht entsteht ab dem Monat nach Fristablauf.
Der Vermieter trägt die Verantwortung, Belege rechtzeitig anzufordern. Nur wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (z. B. weil ein Versorgungsunternehmen seine Abrechnung extrem verspätet geliefert hat), darf die Abrechnung nach Fristablauf noch eingereicht werden — §556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies muss aber nachweisbar und dokumentiert sein.
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